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Neues Energieausweis Vorlagegesetz

Geschrieben von Dieter Mayerhofer auf 27. Mai 2014
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Am 1. Dezember wird das neue EAVG in Kraft treten. Im alten Gesetz war wegen zahlreicher Ausnahmebestimmungen und mangelnder Sanktionen die Vorlage eines Energieausweises im Falle eines Verkaufes oder einer Vermietung eher die Ausnahme als die Regel. Mit dem neuen Gesetz wird sich das aber wesentlich ändern. Einerseits werden die Ausnahmebestimmungen radikal gekürzt, andererseits werden neue Informationspflichten z.B. bei Anzeigen in Druckwerken festgelegt und die Vorlage- und Aushändigungspflicht wesentlich verschärft. Bei Nichtbeachtung dieser Pflichten drohen zudem Verwaltungsstrafen bis € 1.450,00.

 

Auch wenn so manchem das Datum des Inkrafttretens noch weit entfernt scheint, ist gerade der Verwalter aufgerufen, bereits jetzt alle Maßnahmen zu setzen, um für den Dezember gerüstet zu sein. Denn gemäß § 20 Abs. 3a WEG gehört es zu den Verwalterpflichten einen Energieausweis vorrätig zu halten, außer die Mehrheit der Wohnungseigentümer erteilt diesem eine sogenannte Negativweisung (Nichteinholung eines Energieausweises).

 

Rechtzeitig Engergieausweis beantragen!

 

Für den Fall, dass in der Vergangenheit diese Negativweisung gefasst worden ist, müsste sie evaluiert werden, denn zukünftig gilt ein wesentlich schärferes und anderes Energieausweisvorlagegesetz. Der Verwalter ist verpflichtet, die Wohnungseigentümer darüber aufzuklären und Neuerlich über die Nichtvorlage abstimmen zu lassen. Dies ist mit dem entsprechenden Zeitaufwand verbunden. Zudem kommt, dass auch viele andere Verkäufer und Vermieter im herbst einen Energieausweis benötigen, sodass die Aussteller von Energeiausweisen mit Sicherheit überlastet sein werden. Daher: rechtzeitig kümmern!

 

Nunmehr müssen in Inseraten sowohl der Heizwärmebedarf als auch der Gesamtenergieeffizienzfaktor angegeben werden. Kennzahlen, die jedoch für den Laien nur schwer interpretierbar sein dürften und auch zu Verwirrung führen können – hier steht Ihnen das Team des Immobilienberaters gerne mit Rat und Tat zur Seite!

 

Quelle: Österreichische Immobilienzeitung, 07/12, Seite 8, Robert Moll

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